Gesetze / Rückstands-Höchstmengenverordnung
RHmV§ 6 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/6#abs-1 (1) (Inkrafttreten)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/6#abs-2 (2) (Außerkrafttreten)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/6#abs-3 (3) Birnen mit einem Gehalt von bis zu 0,2 mg/kg an Chlormequat dürfen noch bis zum 31. Juli 2009 in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/6#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/6#abs-5 (5) Lebensmittel mit einem Gehalt an Carfentrazone-ethyl, Fenamidone, Isoxaflutole, Maleinsäure-hydrazid, Mecoprop, Propyzamide und Trifloxystrobin, die den bis zum 18. November 2005 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 3. Dezember 2006 in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/6#abs-6 (6) Lebensmittel mit einem Gehalt an Amitraz, die den bis zum 18. November 2005 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 9. Januar 2007 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Baumwollsamen mit einem Gehalt an Amitraz von bis zu 1 mg/kg noch bis zum 30. Juni 2007 in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/6#abs-7 (7) Bananen, Chicoree, Kohlrabi, Knoblauch, Rote Rüben, Schalotten, Speisezwiebeln und Steinobst mit einem Gehalt an Iprodion, die den bis zum 13. April 2006 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 23. Februar 2007 in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/6#abs-8 (8) Reis mit einem Gehalt an Molinat, der den bis zum 13. April 2006 geltenden Vorschriften entspricht, darf noch bis zum 23. Februar 2007 in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/6#abs-9 (9) Trauben mit einem Gehalt an Propiconazol, die den bis zum 13. April 2006 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 23. Februar 2007 in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/6#abs-10 (10) Lebensmittel mit einem Gehalt an Captan, Dichlorvos, Ethion, Folpet, die den bis zum 30. April 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 10. Mai 2007 in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/6#abs-11 (11) Lebensmittel mit einem Gehalt an Oxamyl, die den bis zum 30. April 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 29. Dezember 2007 in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/6#abs-12 (12) Schalenfrüchte mit einem Gehalt an Abamectin, die den bis zum 23. August 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 15. August 2007 in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/6#abs-13 (13) Lebensmittel mit einem Gehalt an Aldicarb, Phosphamidon, Metolachlor, Mevinphos und Tribenuronmethyl, die den bis zum 23. August 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 1. September 2007 in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/6#abs-14 (14) Pflanzliche Lebensmittel mit einem Gehalt an Chlorfenvinphos, die den bis zum 23. August 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Januar 2008 in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/6#abs-15 (15) Kartoffeln und Kernobst mit einem Gehalt an Imazalil, die den bis zum Ablauf des 17. April 2008 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 13. September 2008 in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 16recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/6#abs-16 (16) (weggefallen)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 RHmV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
29.06.2009 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I 1659)
BGBl. 2009 I S. 1659
-
20.02.2009 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2009 (BGBl. I 400)
BGBl. 2009 I S. 400
-
22.02.2006 Ausfertigung
§ 6 umnummeriert und geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Februar 2006 (BGBl. I 444)
BGBl. 2006 I S. 444
-
02.05.2003 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2003 (BGBl. I 641)
BGBl. 2003 I S. 641
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.